
AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1. Geltungsbereich
1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (V02/2018) sind gültig ab 7. April 2018.
1.2 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäfte
zwischen der Lattmann Consulting GmbH – nachstehend Dienstleister genannt - mit
seinem Vertragspartner - nachstehend Auftraggeber genannt.
1.3 Änderungen dieser Geschäftsbedingungen, die vom Dienstleister vorgenommen
wurden, werden dem Auftraggeber schriftlich bekannt gegeben. Sie gelten als
genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht schriftlich Widerspruch erhebt. Der
Auftraggeber muss den Widerspruch innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe der
Änderung an den Dienstleister absenden.
2. Vertragsgegenstand
2.1 Die Vertragsparteien vereinbaren die Zusammenarbeit gemäss der spezifischen,
individuellen mündlichen oder schriftlichen Vereinbarung.
2.2 Es steht dem Dienstleister frei, auch für andere Auftraggeber tätig zu sein. Der
Dienstleister unterliegt keinem Konkurrenzverbot.
3. Zustande kommen des Vertrages
3.1 Ein Vertrag mit dem Dienstleister kommt durch Erteilen eines Auftrages durch
mündliche Vereinbarung oder durch Übermittlung des unterschriebenen Auftrages
auf dem Postweg oder per E-Mail zustande. Mündliche Vereinbarungen sind nur
verbindlich, wenn sie vom Dienstleister schriftlich bestätigt werden. Ohne
schriftlichen Einwand des Auftraggebers innerhalb von 3 Arbeitstagen wird der
Auftraggeber gemäss dem schweizerischen Obligationenrecht, mit allen Rechten und
Pflichten, die daraus entstehen, rechtsgültig.
4. Vertragsdauer und Vergütung
4.1 Der Vertrag beginnt und endet am spezifisch und individuell vereinbarten Zeitpunkt.
4.2 Der Vertrag kann ordentlich gekündigt werden. Diesbezüglich wird eine Frist von
einem Monat vereinbart.
4.3 Annulliert der Kunde einen bereits erteilten Auftrag, so werden folgende Zahlungen
fällig:
• Bis 30 Tage vorher: 50% des Honorars plus allfällige Mehrwertsteuer
• bis 10 Tage vorher: 75% des Honorars plus allfällige Mehrwertsteuer
• Kann der Dienstleister den Auftrag aus Gründen nicht erfüllen, auf die sie keinen
Einfluss hat (Ausfall von Transportmitteln, Unfall, Krankheit), so kann der
Auftraggeber keinerlei Schaden- Ersatzansprüche geltend machen. Die
Leistungspflicht bleibt in diesem Fall bestehen und wird zu einem späteren
Zeitpunkt erfüllt.
4.4 Das Honorar ist zahlbar innerhalb von 10 Tagen netto. Kommt der Auftraggeber mit
den geschuldeten Zahlungen in Verzug, schuldet er mit Ablauf der Zahlungsfrist einen
Verzugszins von 5% p.a.
4.5 Barauslagen und besondere Kosten, die dem Dienstleister auf ausdrücklichen Wunsch
des Auftraggebers entstehen, werden zum Selbstkostenpreis berechnet.
4.6 Sämtliche Leistungen des Dienstleisters verstehen sich zuzüglich der gesetzlich
gültigen Mehrwertsteuer.
4.7 Wo nicht ausdrücklich vereinbart, werden die Leistungen nach effektiv geleisteten
Stunden verrechnet. Die Tagessätze werden in der Offerte auf die spezifischen
Dienstleistungen ausgewiesen.
4.8 Bei Bedarf kann mit dem Kunden ein Kostendach vereinbart werden. Bevor dieses
erreicht wird, erfolgt eine Neubeurteilung respektive eine allenfalls erweiterte
Auftrags-erteilung. Eine genaue Kostenkontrolle und detaillierte Auflistung wird in
jedem Fall gewährleistet.
4.9 Auslagen für Raummieten, spezielle Einrichtungen und andere Fremdkosten werden
mit dem Kunden vorgängig besprochen und separat in Rechnung gestellt.
5. Leistungsumfang
5.1 Die vom Dienstleister zu erbringenden Leistungen umfassen in der Regel die
detailliert aufgelisteten Aufgaben, gemäss dem vom Auftraggeber erteilten Auftrag.
5.2 Die Parteien sind bemüht, nach bestem Wissen und Gewissen den Vertragspartner
bei der Erbringung der jeweiligen Verpflichtung durch Überlassen von Informationen,
Auskünften oder Erfahrungen zu unterstützen, um einen reibungslosen und
effizienten Arbeitsablauf für beide Parteien zu gewährleisten.
6. Verschwiegenheitsverpflichtung
6.1 Der Dienstleister verpflichtet sich, während der Dauer des Dienstverhältnisses und
auch nach deren Beendigung, über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des
Auftraggebers Stillschweigen zu bewahren.
7. Haftung
7.1 Schadensersatzansprüche gegen den Dienstleister sind ausgeschlossen, sofern sie
nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Dienstleisters selbst
oder dessen Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Haftung für Folgeschäden und
entgangenem Gewinn werden ausgeschlossen. Die Verjährungsfrist für die
Geltendmachung von Schadensersatz beträgt drei Jahre und beginnt mit dem
Zeitpunkt, an dem die Schadensersatzverpflichtung ausgelöste Handlung begangen
worden ist. Sollten die gesetzlichen Verjährungsfristen im Einzelfall für den
Dienstleister zu einer kürzeren Verjährung führen, gelten diese.
7.2 Für alle weiteren Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Bestimmungen
des schweizerischen Obligationenrechts.
7.3 Der Höhe nach ist die Haftung des Dienstleisters beschränkt auf die bei
vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen Schäden, die bei Vertragsabschluss
oder spätestens bei Begehung der Pflichtverletzung vorhersehbar waren.
7.4 Die Haftung des Dienstleisters für Mangelfolgeschäden aus dem Rechtsgrund der
positiven Vertragsverletzung ist ausgeschlossen, wenn und soweit sich die Haftung
desselben nicht aus einer Verletzung der für die Erfüllung des Vertragszweckes
wesentlichen Pflichten ergibt.
8. Gewährleistung
8.1 Für die Geschäftsverbindung zwischen den Parteien gilt ausschliesslich
schweizerischen Rechts.
8.2 Die Gerichtsstandvereinbarung gilt für Inlands- und Auslandskunden gleichermassen.
8.3 Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Leistungen und Auseinandersetzungen ist
ausschliesslich des Sitzes des Dienstleisters.
9. Salvatorische Klausel
9. Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch,
wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam, ein anderer Teil aber wirksam ist.
Die jeweils unwirksame Bestimmung soll von den Parteien durch eine Regelung ersetzt
werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und
die den übrigen vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwiderläuft.
Bremgarten, im April 2018